gewesen. Hinzu komme, dass der "Bewertungsschlüssel zum Offertvergleich" der Vergabestelle vom Ingenieurbüro E. AG erst zusammen mit der Vergabeempfehlung zugestellt worden sei. Damit sei auch ausgeschlossen, dass D. seiner Arbeitgeberin nützliche Informationen hinsichtlich der Bewertung habe zukommen lassen können. Der Umstand, dass D. routinemässig die an die nicht berücksichtigten Anbieter adressierten Verfügungen unterzeichnet habe, beruhe auf einem Versehen und sei lediglich ein "Schönheitsfehler". Entscheidend sei, dass er an der relevanten Sitzung nicht teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass sich der Gemeindeammann im Ausstand befunden habe.