Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Zwangsandrohung in der Sachentscheidung (Voll- streckungs-) Entscheid ergehen kann (§ 81 Abs. 2 VRPG). Werden die Zwangsmassnahmen in der Sachverfügung angedroht, handelt es sich um Nebenpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung. Die Androhung ist von der Rechtsbeständigkeit und Vollstreckbarkeit der Beseitigungsanordnung abhängig. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt (AGVE 1973, S. 267; 1991, S. 195; 2000, S. 352;