Von der Zweiteilung des Entscheidverfahrens, das zur Beseitungspflicht einerseits und zur Zwangsvollstreckung anderseits führt, geht grundsätzlich auch das Baugesetz aus (§ 159 Abs. 1 und 2 BauG). Entsprechend ist eine Gabelung des Rechtsmittelweges ausgeschlossen, da der Beseitungsentscheid mit Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), allenfalls beim Regierungsrat (§ 61 Abs. 1 und 2 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]) anfechtbar ist. 2.2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Zwangsandrohung in der Sachentscheidung (Voll- streckungs-) Entscheid ergehen kann (§ 81 Abs. 2 VRPG).