10 f.). Bei der Prüfung der Baubewilligungspflicht und im nachträglichen Bewilligungsverfahren sind – anders als in der Zwangsvollstreckung – auch die Interessen und Verfahrensrechte von Nachbarn zu wahren. Im Regelfall werden daher die Pflicht zur Beseitigung gemäss § 159 Abs. 1 BauG und die Zwangsvollstreckung einer rechtskräftigen Beseitigungsanordnung in zwei verschiedenen Verfahren angeordnet. Von der Zweiteilung des Entscheidverfahrens, das zur Beseitungspflicht einerseits und zur Zwangsvollstreckung anderseits führt, geht grundsätzlich auch das Baugesetz aus (§ 159 Abs. 1 und 2 BauG).