Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf eine Beseitigung gestützt auf § 159 BauG erst angeordnet werden, wenn feststeht, dass eine eigenmächtig ausgeführte Baute dem objektiven Baurecht widerspricht (vgl. AGVE 2004, S. 157, mit Hinweisen). Voraussetzung einer Beseitigung ist also die materielle Rechtswidrigkeit, die einer nachträglichen Bewilligung entgegensteht, sowie der Entscheid, dass der rechtsmässige Zustand wiederherzustellen ist.