Eine Flucht lasse sich trotz Begleitung durch zwei Personen des Strafvollzugspersonals nicht ausschliessen, hätten doch vergangene Vorfälle gezeigt, dass eine Flucht trotz Begleitung realisierbar sei. Die Begleitung durch unbewaffnetes Personal erscheine vorliegend ungeeignet, um die Gemein- und Fluchtgefahr einzudäm-