27 Straf- und Massnahmenvollzug - Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (Erw. 5.2.). - Ein genereller Ausschluss jeglicher Urlaube oder anderer Vollzugsöffnungen bei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten widerspricht Art. 84 Abs. 6 StGB und ist mit dem Vollzugsziel der Sozialisierung gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB nicht vereinbar (Erw. 5.3.). Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. Mai 2012 in Sachen X. (WBE.2012.117). Aus den Erwägungen