Aus den Kritiken der Lehre und der Entwicklung der Praxis ergebe sich jedoch, dass BGE 125 I 209 = Pra 89/2000, Nr. 149, präzisiert werden müsse, um zu vermeiden, dass Güter und Dienstleistungen, die ihrer Natur nach normalerweise von den Gemeinwesen nur unter Beachtung der Bestimmungen über die öffentliche Beschaffungen erworben werden dürften, aufgrund der strengen Anwendung einer Vorschrift, wonach die Konzession im Vordergrund stehe, den dem öffentlichen Beschaffungsrecht eigenen prozessualen Garantien entzogen würden. Mit anderen Worten dürfe ein schweizerisches Gemeinwesen nicht über die Erteilung einer Konzession das Vergaberecht umgehen.