Wenn vom Einkünfteüberschuss des Elternbudgets einem Gesuchsteller 35 % in seinem Budget als Einkünfte pauschal angerechnet werden (§ 15 Abs. 3 StipG i.V.m. § 24 Abs. 2 StipV), kann darin keine rechtsungleiche Behandlung im Verhältnis zu jenen Gesuchstellern gesehen werden, bei welchen sich kein Einkünfteüberschuss im Elternbudget ergibt. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV und § 10 Abs. 1 KV liegt demnach nicht vor.