dings sollten die finanziellen Verhältnisse der Eltern nur noch teilweise berücksichtigt werden, wenn ihr Kind eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und entweder älter als 25 Jahre alt oder während einer bestimmten Dauer finanziell unabhängig gewesen ist (Botschaft, S. 16). 4.6.3. Nach dem Gesagten stand es Gesetz- und Verordnungsgeber frei, die Bemessung der Höhe der Ausbildungsbeiträge bei Zweitausbildungen unabhängig vom Bestehen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB festzulegen.