In der Botschaft des Regierungsrats wird festgehalten, § 15 Abs. 3 StipG trage der "oft verlangten Elternunabhängigkeit der Ausbildungsfinanzierung" Rechnung. Die Beschränkung auf das vollendete 25. Altersjahr und die Voraussetzung des Abschlusses einer ersten zur Berufsausübung befähigenden Ausbildung (Berufslehre, Hochschulabschluss etc.) würden sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch der zivilrechtlichen Pflicht der Eltern Rechnung tragen, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu ermöglichen (Art. 302 Abs. 2 ZGB; Botschaft, S. 34).