Bei der elterlichen Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB geht es um die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Mündigkeit angemessene Ausbildung, bei den Stipendien dagegen um die im jeweiligen Alter des Gesuchstellers angemessene staatliche Unterstützung einer Erstoder Zweitausbildung (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Die Unterhaltspflicht der Eltern, 1997, Art. 277 ZGB N 48). 4.6.2. In der Botschaft des Regierungsrats wird festgehalten, § 15 Abs. 3 StipG trage der "oft verlangten Elternunabhängigkeit der Ausbildungsfinanzierung" Rechnung.