Der Kanton Aargau ist der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 nicht beigetreten (abrufbar unter: http://www.edk.ch/dyn/9966.php). Das Bundeszivilrecht findet im Stipendienrecht lediglich bei einem allfälligen entsprechenden Verweis als fakultatives, subsidiäres öffentliches Recht Anwendung (vgl. hierzu: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2005, in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2005 Nr. 8, Erw. 2d). Im Übrigen regeln die elterliche Unterhaltspflicht und das kantonale Stipendienrecht unterschiedliche Bereiche: Bei der elterlichen Unterhaltspflicht nach Art.