4.6. 4.6.1. Hinsichtlich der Frage, ob die Gewährung von Stipendien an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht zu knüpfen sei resp. die Stipendiengesetzgebung und Art. 277 Abs. 2 ZGB den gleichen Zumutbarkeitsbegriff verwenden, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 62 BV die Schulhoheit den Kantonen zusteht. Die kantonale Schulhoheit gilt indessen nicht unbegrenzt. Sie wird durch zahlreiche bundesrechtliche Vorschriften abgesteckt, eingeschränkt und umrahmt (vgl. Bernhard Ehrenzeller/Markus Schott, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., 2008, Art.