die Berücksichtung der Vermögensverhältnisse der Eltern ist im Hinblick auf die Anwartschaft ebenfalls angezeigt. Eine rechtsungleiche Bevorzugung von aus ärmeren Verhältnissen stammenden Gesuchstellern, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Die Abklärung der finanziellen und erbrechtlichen Verhältnisse im Einzelfall ist aufwändig. Aus Gründen der Praktikabilität kann diesen Umständen durch eine Pauschalierung bei der Bemessung der Stipendien Rechnung getragen werden. 4.6. 4.6.1. Hinsichtlich der Frage, ob die Gewährung von Stipendien an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht zu knüpfen sei resp.