dies gelte umso mehr, als in diesen Fällen die Möglichkeit bestehe, die Ausbildung durch Darlehen der Eltern oder Dritter zu finanzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 1990 [2P.36/1990 und 2P.128/1990]). Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Stipendiengesetz selbst die Möglichkeit der Gewährung von Darlehen vorsieht (vgl. § 17 f. StipG). Die Berücksichtigung des elterlichen Einkommensüberschusses rechtfertigt sich ferner aufgrund des erbrechtlichen Pflichtteilsschutzes nach Art. 470 Abs. 1 ZGB; die Berücksichtung der Vermögensverhältnisse der Eltern ist im Hinblick auf die Anwartschaft ebenfalls angezeigt.