276 f. ZGB keine Unterstützung vom Vater mehr erhältlich machen kann und die Leistung eines freiwilligen Beitrages als unzumutbar erachtet. Aus besseren Verhältnissen stammenden Gesuchstellern ist es erfahrungsgemäss eher möglich, für die Kosten einer Zweitausbildung beispielsweise durch die Aufnahme eines privaten Darlehens teilweise aufzukommen. Das Bundesgericht hat bereits in einem nicht publi- 204 Verwaltungsgericht 2012