Zum andern ist nicht einzusehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo der Vater über ein gewisses Vermögen sowie über ein höheres Einkommen verfügt (eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 548'100, wobei Schulden von Fr. 380.000 bestehen, und Jahreseinkünfte von Fr. 85'452), diese Umstände bei der Bemessung der Höhe der Ausbildungsbeiträge keine Berücksichtigung finden können. Bereits unter altem Stipendienrecht war je nach Höhe der Anwartschaft auf einen Teil des elterlichen Vermögens im Erbfall den Gesuchstellern zuzumuten, ihre Ausbildung durch die Aufnahme privater Darlehen (z.B. Darlehen der Eltern, Ausbildungskredit einer Bank usw.) selber zu finanzieren (AGVE 1992,