O., Rz. 497; Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 23 N 9). Zum andern ist nicht einzusehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo der Vater über ein gewisses Vermögen sowie über ein höheres Einkommen verfügt (eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 548'100, wobei Schulden von Fr. 380.000 bestehen, und Jahreseinkünfte von Fr. 85'452), diese Umstände bei der Bemessung der Höhe der Ausbildungsbeiträge keine Berücksichtigung finden können.