überschusses festgelegt haben, kann darin keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit erblickt werden. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass diese Anrechnung bei aus besseren Verhältnissen stammenden Gesuchstellern zu geringeren Ausbildungsbeiträgen oder gar zum Entfallen dieser führen kann. Eine exakte Gleichbehandlung ist oft aus praktischen Gründen nicht möglich. Der Gesetzgeber darf und muss daher bis zu einem gewissen Grad schematisieren und pauschalieren. Schematische oder typisierende Regelungen verletzen die Rechtsgleichheit nicht, sofern sie sich aus praktischen Gründen rechtfertigen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 497;