§ 24 Abs. 2 Satz 2 StipV). Nach dem in § 24 Abs. 2 Satz 1 StipV enthaltenen generellen Subsidiaritätsprinzip sind die elterlichen Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse dagegen vollständig zu berücksichtigen und sind Beitragsgesuche abzulehnen, wenn die Eltern über ausreichende Einkunftsüberschüsse verfügen. In der Botschaft des Regierungsrats wird ausdrücklich festgehalten, § 15 Abs. 3 StipG trage der "oft verlangten Elternunabhängigkeit der Ausbildungsfinanzierung" Rechnung (Botschaft, S. 34). 4.5.3.