Nach der gesetzlichen Bestimmung von § 15 Abs. 3 StipG ist die Leistungsfähigkeit der Eltern im Falle des Beschwerdeführers teilweise zu berücksichtigen. Insofern enthält § 15 Abs. 3 StipG eine spezielle Ausgestaltung des Subsidiaritätsprinzips, wonach bei Zweitausbildungen von Personen, welche ein bestimmtes Alter haben oder über eine gewisse eigene finanzielle Unabhängigkeit verfügen, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern bei der Bemessung nur teilweise zu berücksichtigen ist. In diesen Fällen werden Gesuchstellern pauschal 35 % des elterlichen Einkommensüberschusses im Budget angerechnet (§ 15 Abs. 4 StipG i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 2 StipV).