StipV ein Elternbudget für beide Elternteile erstellt. Hierbei wurde beim Vater ein Einkünfteüberschuss von Fr. 42'973.00 ermittelt und davon 35 % als anrechenbarer Vaterbeitrag im Budget des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Anrechnung ist entsprechend den Vorgaben von § 25 Abs. 2 StipV erfolgt. Nach der gesetzlichen Bestimmung von § 15 Abs. 3 StipG ist die Leistungsfähigkeit der Eltern im Falle des Beschwerdeführers teilweise zu berücksichtigen.