4.5.2. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern bei Zweitausbildungen im Sinne von § 15 Abs. 3 StipG nicht den Anspruch auf Ausrichtung von Stipendien als solchen betrifft, sondern nur bei deren Bemessung Berücksichtigung findet. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) ein Stipendium von Fr. 5'400.00 gewährt worden. Die Abteilung Bildungsberatung, Sport und Jugend hat entsprechend den Vorgaben von §§ 20 ff. StipV ein Elternbudget für beide Elternteile erstellt.