Auch §§ 28 ff. KV (Erziehung und Bildung) enthalten diesbezüglich keine Ansprüche. Nach § 34 Abs. 4 KV kann der Kanton Ausbildungsbeiträge gewähren. 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung der Rechtsgleichheit im konkreten Fall im Wesentlichen damit, dass nach der geltenden Regelung Gesuchsteller wohlhabenderer Eltern, welche eine Zweitausbildung absolvieren und von diesen aufgrund der elterlichen Unterstützungspflicht keine Unterstützung mehr erzwingen könnten, bei Zweitausbildungen gegenüber aus ärmeren Verhältnissen stammenden Gesuchstellern stipendienrechtlich benachteiligt würden.