Es sei nicht Aufgabe des Staates, dort Ausbildungsbeiträge zu leisten, wo genügend private Mittel zur Verfügung stünden (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. November 2005 [Botschaft], 05.322, S. 15 f.). 4.3. Der in Art. 8 Abs. 1 BV und § 10 Abs. 1 KV verankerte Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann.