Grundsatz der kostengünstigeren Variante vorsehen (§ 15 Abs. 4 StipG). 4.2.2. Das aargauische Stipendienrecht ist – wie das Stipendienrecht anderer Kantone – vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht (vgl. § 1 StipG). Stipendien stellen unterhaltsergänzende Spezialleistungen dar, d.h. sie ergänzen den in quantitativer Hinsicht mangelnden familiären Unterhalt, ohne an dessen Stelle zu treten (vgl. Markus Müller, Das Stipendienrecht des Kantons St. Gallen mit Berücksichtigung der Stipendiengesetzgebung des Bundes, St. Gallen 1987, S. 16 ff.).