Es versteht sich von selbst, dass nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens kein diesbezügliches Feststellungsinteresse besteht. Soweit die Beschwerdeführerin also Vorbringen und Einwendungen betreffend die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik Königsfelden erhebt, soweit sie also beispielsweise geltend macht, dass die damalige Einweisung in die Klinik Königsfelden zu Unrecht passiert bzw. diese "eine verdammte Sauerei" gewesen sei, oder etwa, dass im Sinne des Verhältnimässigkeitsprinzips als mildere Massnahme eine Zwangsreinigung ebenso wir-