Bestimmt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen den Termin als eines der massgeblichen Zuschlagskriterien, ist dies dahingehend zu verstehen, dass demjenigen Anbieter der Vorzug gebühren darf, der eine schnellere Ausführung als die gemäss Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen geforderte zum gleichen Preis offeriert als derjenige Anbieter, der (lediglich) die Termine gemäss Unterlagen einzuhalten verspricht. Eine raschere Arbeitsausführung kann mit anderen Worten unter Umständen, d. h. bei entsprechender Festsetzung und Gewichtung der Zuschlagskriterien einen Mehrpreis kompensieren (AGVE 2002, S. 318).