die eingereichten Terminpläne wegen Verzögerungen regelmässig obsolet würden und grundlegend überarbeitet werden müssten. 3.1.2. Im Katalog gemäss § 18 Abs. 2 SubmD ist unter anderem auch der "Termin" als Zuschlagskriterium aufgeführt (vgl. auch § 32 der Vergaberichtlinien [VRöB] zur IVöB). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann dem Termin sowohl die Bedeutung eines Zuschlagskriteriums als auch die Bedeutung eines Ausschlusskriteriums zukommen.