Ob mit dem Angebot zusätzlich auch ein allfälliges Sicherheitsrisiko (aufgrund der zu einem Tiefstpreis offerierten Grabenspriessung) oder generell Risiken im Hinblick auf die Qualität der auszuführenden Arbeiten verbunden ist, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, kann dabei offen bleiben. 5. Zusammenfassend ist hinsichtlich des Ausschlusses der Beschwerdeführerin durch die Vergabestelle vor dem Hintergrund des Transparenzgebots und der Preisbildungsregeln keine Rechtsverletzung ersichtlich und dieser erweist sich damit als haltbar. Demgemäss ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.