§ 26 EG UWR jedenfalls enthält keine Einschränkung der Standortprüfung auf das Baugebiet für den Fall der Einreichung eines ordentlichen Baugesuchs. Soweit wie hier eine Installation auf bestehenden Antennenstandorten ausserhalb des Siedlungsgebiets in Frage steht, kann der entsprechende Standort folglich (unter Voraussetzung der Bewilligungsfähigkeit) durchaus einbezogen werden (vgl. auch Wittwer, a.a.O., S. 119). Zu beachten sind aber insbesondere die im vorliegenden Entscheid statuierten Grundsätze der Verfahrensführung (siehe oben, Erw.