Offen gelassen werden kann jedoch, ob sich im Sinne der Vorinstanzen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ausserhalb der Bauzone beantragten Ausnahmebewilligungen auf § 26 EG UWR übertragen lässt, dergemäss – für die Standortprüfung im Rahmen von Art. 24 RPG – sowohl Standorte innerhalb wie ausserhalb der Bauzone zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 409, Erw. 4.2.; BGE 133 II 321, Erw. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012 [1C_405/2011], Erw. 3.1). § 26 EG UWR jedenfalls enthält keine Einschränkung der Standortprüfung auf das Baugebiet für den Fall der Einreichung eines ordentlichen Baugesuchs.