5.3. Danach bleibt zu prüfen, ob § 26 EG UWR den Einbezug von Alternativstandorten ausserhalb der Bauzone in die Standortprüfung nicht nur vor Einleitung des Verfahrens, sondern auch nach Einreichung eines ordentlichen Baugesuchs zulässt. Die Standortprüfung nach Art. 24 RPG und jene gemäss § 26 EG UWR beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Offen gelassen werden kann jedoch, ob sich im Sinne der Vorinstanzen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ausserhalb der Bauzone beantragten Ausnahmebewilligungen auf § 26 EG UWR übertragen lässt, dergemäss – für die Standortprüfung im Rahmen von Art.