BGE 133 II 321, Erw. 4.3.3). Auch vorliegend steht mit dem vom Gemeinderat alternativ vorgeschlagenen Hochspannungsmasten eine bestehende Anlage zur Errichtung der Mobilfunkanlage in Frage, wobei offenbar aufgrund der Akten zumindest Aussicht auf eine Ausnahmebewilligung bestünde: Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU jedenfalls führte in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2010 zu den entsprechenden Voraussetzungen aus, dass eine Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland oder eine störende Erscheinung der Antennenanlage wohl ausgeschlossen werde könne. 122 Verwaltungsgericht 2012