24 lit. a RPG erweisen, wenn sich der Standort unter Abwägung aller Interessen gegenüber jenen innerhalb der Bauzone als wesentlich geeigneter erweist. Voraussetzung ist dabei, dass die Anlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2009 [1C_478/2008], Erw. 4.1; BGE 133 II 321, Erw.