In der Regel sind sie nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen und dort entsprechend nicht bewilligungsfähig. Als Ausnahme vorbehalten sind Deckungsoder Kapazitätslücken, welche aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht genügend beseitigt werden können (BGE 133 II 321, Erw. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009 [1C_345/2008], Erw. 2.3 mit Hinweisen).