kann, wenn für die Anlage keine bundesrechtlich geregelte Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG erteilt werden könnte. Dies trifft namentlich zu, wenn es ihr an der erforderlichen Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG) fehlt. Mobilfunkanlagen aber sind in der Bauzone zonenkonform, soweit sie der Abdeckung dienen (BGE 133 II 353, Erw. 4.2). In der Regel sind sie nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen und dort entsprechend nicht bewilligungsfähig.