5.2. Der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres darin zuzustimmen, dass die kantonalrechtlich vorgeschriebene Evaluation des bestgeeigneten Standorts nicht die Grenze zwischen Bau- und Nichtbaugebiet aufheben kann. Zum Vornherein steht fest, dass nicht auf einen Alternativstandort ausserhalb der Bauzone ausgewichen werden 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 121