5. 5.1. Im vorliegenden Fall stellt sich ferner die Frage, ob der Gemeinderat gestützt auf § 26 EG UWR trotz innerhalb der Bauzone anbegehrten Standorts auch einen solchen ausserhalb der Bauzone (hier auf dem Hochspannungsmast Nr. …) in die Standortprüfung einbeziehen durfte. Auf dem rund 200 m vom ersuchten Standort entfernten Mast sind unbestrittenermassen bereits die Antennenanlagen der anderen Betreiberinnen errichtet. 5.2. Der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres darin zuzustimmen, dass die kantonalrechtlich vorgeschriebene Evaluation des bestgeeigneten Standorts nicht die Grenze zwischen Bau- und Nichtbaugebiet aufheben kann.