Es ist ihnen die Ausübung jener Rechte zu ermöglichen, die ihnen auch zuteil würden, wenn das Baugesuch für den Alternativstandort eingereicht worden wäre. Dies bedeutet auch, dass die Gemeinde das Verfahren für ursprünglich im Baugesuch bezeichnete Standorte nicht vorab erledigen darf und rechtskräftige Entscheide über nur einzelne Standorte zu verhindern hat. Vielmehr hat sie die Beurteilung sämtlicher in Frage stehender Standorte unter Beachtung der Rechtsgleichheit in demselben formellen Entscheid gleichzeitig zu eröffnen und dazu entsprechende Massnahmen der Verfahrenskoordination vorzunehmen. 5. 5.1.