Die Bestimmung hat grundsätzlich auch keine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zum Inhalt. Ausdrücklich ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Alternativstandorte, die während des hängigen Baubewilligungsverfahrens ins Auge gefasst werden, die Rechte und Rechtsmittelwege der dort Betroffenen respektive Einwendungsberechtigten nicht beschnitten werden dürfen (in Bezug auf Alternativstandorte ist vorab an die Veröffentlichung und Auflage gemäss § 60 BauG zu denken). Es ist ihnen die Ausübung jener Rechte zu ermöglichen, die ihnen auch zuteil würden, wenn das Baugesuch für den Alternativstandort eingereicht worden wäre.