oder unnötig angestrengte Verfahren sind tunlichst zu vermeiden. Ebenfalls kann nicht Sinn von § 26 EG UWR respektive der Kooperationspflicht sein, dass sich verschiedene Gemeinwesen gegenseitig Standorte geradezu "zuzuschieben" versuchen. Die Bestimmung hat grundsätzlich auch keine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zum Inhalt.