Insbesondere entspricht es nicht dem Zweck von § 26 EG UWR, den Verfahrensverlauf unverhältnismässig zu erschweren. So ist es den Gemeinden beispielsweise verwehrt, ein Zusammenwirken in Bezug auf betreiberseits vorgeschlagene Standorte zu verweigern oder im Laufe des Verfahrens gestaffelt immer "neue" mögliche Standorte in den Raum zu stellen. Auch Schwierigkeiten der Verfahrenskoordination 120 Verwaltungsgericht 2012