Wo wie vorliegend ausnahmsweise und entgegen der gesetzgeberischen Intention kein eigentliches Evaluationsverfahren vor dem Baubewilligungsverfahren stattgefunden hat, ist die Standortprüfung in letzterem – grundsätzlich erstinstanzlich – nachzuholen. Gegenteiliges lässt sich aus § 26 EG UWR mangels entsprechender Einschränkung nicht ableiten. Zudem erscheint naheliegend, dass die Betreiberinnen sich nicht durch vor dem Verfahren unterlassene Kooperation einer Standortevaluation entziehen können. Umgekehrt sind die Behörden genauso zur Kooperation angehalten. Insbesondere entspricht es nicht dem Zweck von § 26 EG UWR, den Verfahrensverlauf unverhältnismässig zu erschweren.