Das Gesagte bildet gleichsam klare Leitlinie für das gebotene Vorgehen und befördert die Prozessökonomie. Der entsprechenden Umsetzung dient in diesem Stadium auch die "Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination" zwischen dem Departement Bau-, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau und den Mobilfunkbetreibern inklusive Beschwerdeführerin (siehe insbesondere Art. 2 f.), welche im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht in Kraft stand.