O., S. 33; BGE 133 II 353, Erw. 4.2). Ziel ist dabei, dass das Baugesuch bereits für jenen Standort eingegeben wird, der vor Einleitung des Verfahrens als bestgeeigneter aus der Evaluation hervorgegangen ist. Das Gesagte bildet gleichsam klare Leitlinie für das gebotene Vorgehen und befördert die Prozessökonomie.