4.3. Hinzuweisen ist darauf, dass die Absicht des Gesetzgebers bei Erlass von § 26 EG UWR in erster Linie war, ein möglichst frühzeitiges Zusammenwirken zwischen Mobilfunkbetreibern und Behörden zu fördern. Die planerischen Auswirkungen einer Mobilfunkanlage sollen bereits vor einem öffentlichen Bewilligungsverfahren eine Optimierung erfahren und die Betreiberinnen schon vor Einreichung des Baugesuchs zur Kontaktaufnahme mit der Standortgemeinde angehalten sein (Botschaft Regierungsrat, a.a.O., S. 29; vgl. auch den Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, a.a.O., S. 33; BGE 133 II 353, Erw.