27 BV) gebieten, dass die Mobilfunkbetreiberin unter gleichermassen geeigneten Standorten wählen kann. Steht kein besser geeigneter Alternativstandort zur Verfügung, ist die Verweigerung der Baubewilligung für den beantragten Standort unverhältnismässig bzw. unrechtmässig. Durch verfassungskonforme Auslegung von § 26 EG UWR im besagten Sinne ergibt sich ferner, dass ein Standort nicht bereits aufgrund jedes noch so geringfügigen Unterschieds zum Alternativstandort als besser geeignet gelten kann. Vielmehr muss sich die graduelle Abstufung an Geeignetheit nachvollziehbar und klar begründbar aus der Abwägung ergeben. Auch unter diesem Aspekt lässt sich die genügende Bestimmt-