Die gemäss § 26 EG UWR gebotene Interessenabwägung zielt indes gerade darauf ab, auch unter mehreren möglichen den am besten geeigneten Standort zu bestimmen, welcher den gegenübergestellten Interessen insgesamt am besten Rechnung trägt. Hat die Abwägung tatsächlich im Einzelfall zum Ergebnis, dass mehrere nahezu gleichermassen geeignete Standorte existieren, so steht der Gemeinde im Einklang mit der Ansicht der Beschwerdeführerin kein "Zuweisungsrecht" zu. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) gebieten, dass die Mobilfunkbetreiberin unter gleichermassen geeigneten Standorten wählen kann.